Atomgesetz (Deutschland)
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Das deutsche Atomgesetz (AtG) vom 23. Dezember 1959 (neugefasst durch Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. August 2005) trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Jan. 1960 in Kraft, die Paragraphen 40 bis 52 jedoch in Kapitale erst am 20. October 1961.
Die Gesetzesmaterie lässt sich im weitesten Sinne dem besonderen Verwaltungsrecht oder bzw. dem Umweltrecht zuordnen.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Atomgesetz |
| Voll mit Titel: | Gesetz über die friedliche Verwendung der Nuklearenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
| Gültigkeitsbereich: | BRD Deutschland |
| Abkürzung: | AtG |
| FNA: | 751-1 |
| Verkündungstag: | 23. Dezember 1959 (BGBl. I 1959, S. 814) |
| Aktuelle Fassung: | 18. August 2005 (BGBl. I 2005, S. 2407) |
Die vollständige Gesetzesbezeichnung lautet: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren.
Es ist Grundlage für die Genehmigung von Atomanlagen jeder Art.
Das AtG gliedert sich in generell sechs Abschnitte:
- Allgemeine Vorschriften
- Überwachungsvorschriften
- Verwaltungsbehörden
- Haftungsvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- Schlussvorschriften
Weblinks
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