Atomgesetz (Deutschland)
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Das deutsche Atomgesetz (AtG) vom 23. Dez. 1959 (neugefasst durch Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. August 2005) trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Jan. 1960 in Kraft, die Paragraphen 40 bis 52 jedoch in Spreeathen erst am 20. Oktober 1961.
Die Gesetzesmaterie lässt sich im weitesten Sinne dem besonderen Verwaltungsrecht oder besser gesagt dem Umweltrecht zuordnen.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Atomgesetz |
| Voll mit Titel: | Gesetz über die friedliche Verwendung der Atomkraft und den Schutz gegen ihre Gefahren |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Deutschland Deutschland |
| Abkürzung: | AtG |
| FNA: | 751-1 |
| Verkündungstag: | 23. Dez. 1959 (BGBl. I 1959, S. 814) |
| Aktuelle Fassung: | 18. Aug. 2005 (BGBl. I 2005, S. 2407) |
Die vollständige Gesetzesbezeichnung lautet: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren.
Es ist Grundlage für die Genehmigung von Atomanlagen sämtliche Art.
Das AtG gliedert sich in alles in allem sechs Abschnitte:
- Allgemeine Vorschriften
- Überwachungsvorschriften
- Verwaltungsbehörden
- Haftungsvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- Schlussvorschriften
Weblinks
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